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Reiserecht - Wird der Flug vorab verweigert, muss die Abfertigung nicht aufgesucht werden

09.09.2024

Kann eine Passagierin sich nicht online einchecken und erfährt sie von der Fluggesellschaft, dass das daran liege - ohne darüber informiert worden zu sein -, dass sie auf einen Flug am Vortag umgebucht worden ist, so hat sie Anspruch auf die pauschale Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn sie wegen des »Nichtantritts« ihres Hinflugs auch für den geplanten Rückflug gesperrt ist. Die Airline kann die Zahlung nicht mit dem Argument verweigern, sie hätte die nötige Informationsfrist (2 Wochen) eingehalten (der Rückflug sollte mehr als 2 Wochen nach dem Hinflug stattfinden). Außerdem argumentierte die Airline, dass sich die Passagierin zur Abfertigung einfinden müsse, wenn sie die Ausgleichzahlung durchsetzen wollte. Dass diese Formalie einzuhalten sei, sah der Europäische Gerichtshof jedoch nicht. Hat das Luftfahrtunternehmen im Voraus darüber unterrichtet, der Passagierin gegen ihren Willen die Beförderung zu verweigern, obwohl sie über eine bestätigte Buchung verfügte, so ist es unnötig, sich zur Abfertigung einzufinden. (In dem konkreten Fall ging es um 250 € für einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid.) (EuGH, C-238/22)

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