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Reiserecht - Der Bereich Gepäckabfertigung gehört nicht der Airline

04.09.2024

Hat ein Flugzeug eine Verspätung von mehr als drei Stunden, so müssen die Airlines nach der europäischen Fluggastrechteverordnung den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Liegt für die Fluggesellschaft ein »außergewöhnlicher Umstand« vor, so kann sie das von der Zahlung befreien. Ein solcher Umstand kann es sein, wenn am Flughafen Personal für die Gepäckverladung fehlt und dadurch die Flugverspätung entsteht. In dem konkreten Fall ging es um einen Flug einer maltesischen Airline von Köln-Bonn auf die Insel Kos/Griechenland, der fast vier Stunden zu spät am Zielort ankam. Die Airline konnte nachweisen, dass die Verspätung darauf zurückzuführen war, dass zu wenig Personal bei der Gepäckabfertigung vorhanden war. Der Europäische Gerichtshof wertete das als außergewöhnlichen Umstand. Denn die Gepäckabfertigung gehört nicht zur normalen Tätigkeit der Airline - und sie hat auch keinen Einfluss darauf. (Hier muss das Landgericht Köln endgültig entscheiden.) (EuGH, C-405/23)

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