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Rechtstipp: Zweckentfremdung - Ohne hinreichende Begründung kümmert sich Karlsruhe nicht
Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war das 2014 in Berlin eingeführte Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum insofern teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar, als es nicht nur den vorhandenen Wohnraum unter das Verbot stellt, sondern auch solche Räume, "die zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots bereits zu anderen Zwecken - etwa als Ferienwohnung oder als Kanzleien - genehmigungsfrei genutzt wurden". Diese Rückwirkung sollte vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden. Die Richter dort befassten sich jedoch inhaltlich gar nicht mit dem Fall, da eine "hinreichende Begründung" dafür seitens des OVG nicht vorgelegen habe. (BVfG, 1 BvL 2/17)