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Rechtstipp: Zivilrecht - Ein "privater Stellplatz" muss nicht auf dem Hotelgelände sein
Hat ein Mann für sich und seine Frau zwei Nächte in einem Hotel in Litauen gebucht und steht in der Buchungsbestätigung zum Thema Parken "Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft zur Verfügung (Reservierung nicht erforderlich)", so muss sich der Parkplatz nicht auf dem umzäunten Gelände des Hotels befinden. Wird dem Gast ein Parkplatz außerhalb des Hotelgeländes zugewiesen, wird das Auto dort aufgebrochen und entsteht dem Mann ein Schaden in Höhe von fast 2.600 Euro, so muss der Hotelbetreiber dafür nicht aufkommen. Er haftet nicht, weil er sich nicht verpflichtet hatte, einen Stellplatz auf dem Hotelgelände bereit zu stellen. Er könne nichts für den Einbruch. Das gelte auch dann, wenn bekannt war, dass es dort schon zu Autoeinbrüchen gekommen ist. (AmG München, 173 C 21722/19)