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Rechtstipp: Zahnarztzulassung - Wer Atteste und Impfpässe fälscht, der darf nur privat behandeln

26.03.2026

Einem Zahnarzt istdie vertragszahnärztliche Zulassung zu entziehen, wenn er strafrechtlich zueiner Freiheitsstrafe (wenn auch auf Bewährung) verurteilt worden ist, weil erwährend der Corona-Pandemie unrichtige Maskenatteste und gefälschte Impfpässeausgestellt und Chargenaufkleber von Impfstoffen aus einem Impfzentrumgestohlen hat. Die Vielzahl der Taten wiegen besonders schwer, weil siesämtlich im beruflichen Kontext stattfanden. Das Vertrauen in eineordnungsgemäße vertragszahnärztliche Tätigkeit ist beschädigt, es fehle an derpersönlichen Eignung für eine Kassenpraxis. (Die Approbation blieb hierunberührt, der Zahnarzt kann weiter privat behandeln.) (SG München, S 28 KA5066/24) - vom 01.10.2025

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