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Rechtstipp: Wildunfall - Wenn selbst eine "Tempohalbierung" nichts gebracht hätte...
Ein Wildunfall kann selbst dann als unabwendbar gelten, wenn die »nach Maßstäben eines Idealfahrers einzuhaltende Geschwindigkeit« überschritten worden ist. Kommen sich auf einer Landstraße zwischen einem Waldstück und einem Feld in der Dämmerung zwei Autos entgegen, springt ein Reh genau zu dem Zeitpunkt aus Feld auf die Fahrbahn, als sich die beiden begegneten und prallt das Tier zunächst mit dem einen Auto zusammen und dann mit dem anderem (dessen Fahrer schwer verletzt wurde, weil das Reh durch die Scheibe auf den Kopf des Fahrers schlug, der Kontrolle über sein Auto verlor und gegen mehrere Bäume prallte), so muss die Fahren des anderen Fahrzeugs weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld. Das gelte auch dann, wenn sie »zu schnell« gefahren sei. War die Frau mit 80 bis 90 km/h unterwegs und galt an der Stelle Tempo 100, so muss sie auch dann für den Unfall haften, wenn »ein besonders vorausschauender Fahrer die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aufgrund der Sichtverhältnisse auf 70 bis 80 km/h beschränkt hätte«. Berechnet ein Sachverständiger, dass nur ein Tempo von knapp 40 km/h den Unfall verhindert hätte, so trifft die Frau keine Schuld. (OLG Oldenburg, 11 U 3/23) – vom 15.12.2203