Steuertipp: Auch im Streit mit dem Bruder sind Anwaltskosten Nachlassverbindlichkeiten
Rechtstipp: Autounfall - Wer die Tür weit offenstehen lässt, schafft eine Gefahr
Rechtstipp: Wettbewerbsrecht - Auch zwei Ärzte können ein Zentrum bilden
Haben zwei Ärzte für ästhetische und plastische Chirurgie eine Gemeinschaftspraxis gegründet, so dürfen sie diese als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Ein anderer Chirurg kann nicht gegen den Begriff Zentrum mit der Begründung angehen, die Bezeichnung sei irreführend und damit unlauter, weil ein „Zentrum“ aus mehr als nur zwei Ärzten bestehen und eine gewisse Mindestgröße vorhanden sein müsse. Grundsätzlich verstehen die Patienten zwar unter dem Begriff „Zentrum“ eine „personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens“, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Im medizinischen Bereich jedoch weise der Begriff „Zentrum“ nicht mehr auf eine besondere Größe hin. Nach dem Gesetz erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum keine bestimmte Größe. (OLG Frankfurt am Main, 6 U 4/23)