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Rechtstipp: Wer sich einmal schlimm danebenbenimmt, den kann das einholen

26.06.2024

Wird aufgedeckt, dass ein Polizeimeisteranwärter antisemitische WhatsApp-Post verschickt hat, so ist er auch dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn die »Tat« ein Jahr vor Dienstantritt begangen wurde und ihm eine tatsächliche fremdenfeindliche Gesinnung nicht nachgewiesen werden kann. Konkret hatte der Mann eine Bilddatei in eine über 30 Mitglieder umfassende WhatsApp-Chatgruppe gepostet, auf der eine uniformierte Person zu sehen ist, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt war die Abbildung mit dem Schriftzug "Willste Spaß brauchste Gas". Es bestehen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes für den polizeilichen Vollzugsdienst. Ein Polizeibeamter sei auch Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaats. (VwG Koblenz, 2 K 354/23)

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