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Rechtstipp: Wer auf Spenden oder Trinkgelder setzt, der handelt gewerblich
Bietet einRikscha-Fahrer (hier in München) regelmäßig Touren für Touristen an, ohne eineGewerbegenehmigung zu besitzen, so muss er auch dann ein Bußgeld zahlen, wenner angibt, die Fahrten gratis durchzuführen, weil er angeblich »einfach so«durch die Gegend fährt und bei Gelegenheit Leute mitnimmt, ohne dafür einEntgelt zu verlangen. Steht er aber in Wahrheit (Zeugen sagen das glaubwürdigaus) regelmäßig mit einem Schild »Gratis« an einem beliebten Startplatz fürRikschafahrten (hier am Englischen Garten), so handelt er gewerblich. Denn füreine Gewerblichkeit komme es nicht darauf ein, ob er bewusst Geld für dieFahrten verlange. Vielmehr sei maßgeblich, ob die Fahrten darauf ausgelegtsind, dauerhaft Einnahmen zu erzielen. Und das sei der Fall. Er erzieltenämlich unter dem Vorwand einer Gratis-Fahrt freiwillige Spenden oderTrinkgelder – und somit »Einnahmen«. (AmG München, 1111 OWi 238 Js 219698/23) -vom 05.08.2025