Steuertipp: Nach einem Irrtum dürfen steuerliche Folgerungen gezogen werden
Steuertipp: Häusliches Arbeitszimmer - Wird Privatraum nur durchschritten, darf voll abgezogen werden
Rechtstipp: Wehrt sich der Mieter zur Mietzeit nicht, kann er es später auch nicht mehr
Zwar kann ein Mieter bei beendetem Mietverhältnis seine Vorauszahlungen für Betriebskosten zurückfordern, wenn der Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten nicht fristgerecht abgerechnet hatte. Der Bundesgerichtshof hat diese Recht allerdings für solche Abrechnungsperioden eingeschränkt, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war. Insoweit hat der Mieter keinen Erstattungsanspruch, weil er schon während des Mietverhältnisses die Möglichkeit hatte, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten, sich so schadlos zu halten und damit auf den Vermieter Druck zu Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben. (BGH, VIII ZR 52/20