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Ein Verlag kann gegen eine Klinik durchsetzen, Auskünfte über einen (mittlerweile verstorbenen) Herzpatienten zu erhalten, der mit einer umstrittenen Methode operiert worden war, über die der Verlag bereits in der Vergangenheit berichtet hatte. Zumindest muss die Klinik die Frage des Mediums nach weiteren, notwendig gewordenen medizinischen Eingriffen bei dem Mann beantworten. Das gelte insbesondere dann, wenn der Patient selbst vor dem Eingriff die Öffentlichkeit in einer Fernsehsendung an seiner Operation, an den Nachbehandlungen und an seinem Gesundheitszustand hat teilnehmen lassen. Die ärztliche Schweigepflicht könne dann nicht mehr greifen. Auch ein »postmortales Persönlichkeitsrecht« des Patienten gab es nicht. (Hier ging es um den Einsatz eines »Cardiobandes« zur Behandlung defekter Herzklappen, das von einem in der Schweiz tätigen Herzchirurgen entwickelt worden und im Zusammenhang mit zahlreichen Komplikationen und Todesfällen in die Kritik geraten ist. Inzwischen ist das Band nicht mehr auf dem europäischen Markt erhältlich.) (VwG Mainz, 4 L 686/24) - vom 18.12.2024