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Steuertipp: Nicht jede Verspätung bringt grundsätzlich einen Zuschlag
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Steuertipp: Zinsen bei "Aussetzung der Vollziehung" dürfen nicht sechs Prozent ausmachen
Rechtstipp: Verweigert eine Lehrerin den Arztbesuch, so ist sie dienstunfähig
Verweigert eine Lehrerin eine - rechtmäßig angeordnete - ärztliche Begutachtung, so kann der Dienstherr davon ausgehen, dass die Lehrerin dienstunfähig ist. Es muss dann nicht geprüft werden, ob die Frau anderweit einsetzbar ist. Sie kann in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Denn weil bei der Frau wegen der fehlenden ärztlichen Untersuchung Erkenntnisse über das Restleistungsvermögen fehlen, kann auch nicht festgestellt werden, wo und wie sie anderweit noch einsatzfähig sein könnte. (BVfG, 2 C 17/23)