Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Wer auf dem Schulhof Waffen verkauft, darf den Hof nicht mehr betreten
Hat ein 16-jähriger Schüler (teilweise über einen Mittelsmann) Schlagringe und Springmesser an minderjährige Mitschüler auf dem Schulgelände verkauft, so kann er sich nicht erfolgreich gegen einen sofortigen Schulausschluss wehren. Er hat den Schulfrieden beeinträchtigt und ein besonders schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt. Mit Blick auf die Amokläufe an Schulen und auf die Tatsache, dass der Schüler die Gefahr hervorgerufen hat, Waffen gegen Schüler noch auf dem Gelände einzusetzen, sei kein anderes Ergebnis möglich. Auch, wenn für ihn ohnehin nur noch eine geringe Restschulzeit besteht, und er sich reumütig zeigt, ist ein sofortiger Ausschluss "zum Schutz anderer Schüler" angemessen. (VwG Koblenz, 4 L 535/25) - vom 23.06.2025