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Hat ein Türke per Videokonferenz über die Website des US-Bundesstaates Utah seine Partnerin (eine Bulgarin) online geheiratet, so ist diese Ehe in Deutschland nicht gültig. In dieser Online-Heirat, die ein Behördenmitarbeiter in Utah durchführte, gaben sich die beiden, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, das Ja-Wort. Der Mitarbeiter in Utah hatte alles protokolliert und bescheinigt. Im Anschluss daran stellte der „frisch Vermählte“ einen Antrag auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, mit dem Ziel ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu erhalten - vergeblich. Die Ausländerbehörde (hier: in Duisburg) durfte dieses Recht verweigern. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig, weil sie nicht persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen worden sei. (VwG Düsseldorf, 7 L 122/22)