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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - "Progress-Pride"-Flagge darf in einem Schulhort wehen

29.08.2025

Ist in einem Hort einer (hier: Berliner) Grundschule eine "Progress-Pride"-Flagge aufgehängt, so wird damit nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen. Bei der Flagge handelt es sich um eine erweiterte Form der traditionellen Regenbogen-Pride-Flagge, die die Inklusion verschiedener Gruppen innerhalb der LGBTQ+-Gemeinschaft besser widerspiegeln soll. Gefällt das einem Eltern-Ehepaar eines Kindes nicht, das den Hort besucht, so kann es nicht verlangen, dass die Flagge wieder abgehängt wird. Die Begründung, die Fahne beeinflusse die Kinder "in unzulässigerweise Weise", konnte nicht durchdringen. Denn das "Recht zur freien Identitätsbildung" und das "Selbstverständnis bestimmter Gruppen" sei mit verfassungsrechtlichen und schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar. (VwG Berlin, 3 K 668/24) - vom 25.06.2025

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