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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - In seltenen Fällen muss der Denkmalschutz hintenanstehen
Die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Einfamilienhauses kann eine Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach durchsetzen, wenn dadurch "die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge nicht erheblich beeinträchtigt werden". In atypischen Ausnahmefällen kann das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien den Denkmalschutz überwiegen. Das gelte insbesondere dann, wenn "das geschützte Erscheinungsbild (...) in Gestalt und Struktur durch die Errichtung der Photovoltaikanlage in keiner so gewichtigen Weise gestört wird". (VwG Düsseldorf, 28 K 8865/22)