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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - In der Nähe einer Grundschule darf nicht gewettet werden

09.01.2025

Ein Wettveranstalter kann sich nicht gegen die Regelung wehren, dass der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle (hier in Niedersachsen) nicht erlaubt ist, wenn sie den vorgeschriebenen Mindestabstand (hier: von 200 Metern) zu "Einrichtungen oder Orten" nicht einhält, die "vorwiegend und regelmäßig von Kindern (...) aufgesucht werden". Befindet sich eine Grundschule innerhalb der "Sperrzone", so darf die Vermittlungsstelle auch dann nicht betrieben werden, wenn sie zuvor zeitweise geduldet worden ist. Daraus sei ein Bestands- oder Vertrauensschutz nicht entstanden. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Regelung zur Suchtprävention (wie hier) "nicht unverhältnismäßig" ist. (Niedersächsisches OVG, 10 LC 13/24 u. a.) - vom 05.11.2024

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