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Rechtstipp: Verwaltungsrecht: Grundschul-Lärm ist keine "schädliche Umwelteinwirkung"
Eine Wohnhaus-Eigentümerin kann nicht gegen einen Bebauungsplan vorgehen, der die Umgestaltung nahegelegener Sportflächen zu einer Grundschule vorsieht. Hat die Stadt bei der Standortwahl alle Vor- und Nachteile der vorhandenen Flächen (auch an anderen Orten innerhalb der Stadtgrenzen) "ermittelt und einander gegenübergestellt" und sich "sachlich begründet" für den Standort in der Nähe des Hauses der Frau entschieden, so sei das zu akzeptieren. Eine "unzumutbare Lärmbelästigung" sei nicht zu erwarten. Von Grundschulen gehen grundsätzlich keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" aus. Lautäußerungen spielender Kinder seien regelmäßig als "sozialadäquat" hinzunehmen. (OVG Niedersachsen, 1 KN 16/21)