Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Für das Dach auf dem Haus ist die Gemeinschaft zuständig
Hat eineEigentümerin einer Dachgeschosswohnung das Dach abdecken lassen, um esauszubessern, kommen Arbeiten jedoch ins Stocken und sorgt die Eigentümerinnicht dafür, dass das Gebäude ausreichend gegen das Eindringen von Regenwassergeschützt wird, so können die anderen Mitglieder derWohnungseigentümergemeinschaft behördlich verpflichtet werden, das Gebäude miteiner Folie abzudichten und regelmäßig zu kontrollieren. Die anderen Eigentümerkönnen nicht argumentieren, nicht sie hätten das Dach abzudichten, sondern dieEigentümerin des Dachgeschosses. Das fehlende Dach ist nicht nur für dasDachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Für den Zeitraum,in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vorFeuchtigkeit getroffen werden. DieGemeinschaft als Eigentümerin des Daches ist für den Zustand verantwortlich undkönne daher zur Abdichtung herangezogen werden. (VwG Berlin, 19 L 554/25) - vom23.02.2026