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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Ein Verein, der nur aus Ehrenamt besteht, muss Corona-Hilfe erstatten
Ein Karnevalsverein, der eine staatliche Corona-Hilfe gezahlt bekommen hatte, muss diese erstatten, wenn sie »unter Vorbehalt einer Prüfung des Antrags« ausbezahlt wurde. Stellt sich heraus, dass der Verein nur aus Ehrenamtlichen besteht, so muss die Hilfe an das Land zurückgezahlt werden. Denn die seinerzeitige Hilfe stand nur Unternehmen zu, die wirtschaftlich am Markt tätig sind und mindestens einen Mitarbeiter haben. Hat der Karnevalsverein keinen einzigen "echten" Mitarbeiter, so kann er auch dann die Hilfe nicht behalten, wenn die Ehrenamtler »wie Beschäftigte viele Wochenstunden« engagiert sind und ebenso wie Unternehmen mit den Pandemie-Einschränkungen zu kämpfen hatte. Die Corona-Hilfen hatten jedoch das Ziel, den Lebensunterhalt von Angestellten und Arbeitsplätze zu sichern. Das sei bei Ehrenamtlichen nicht nötig gewesen. (VwG Düsseldorf, 9 K 8620/23) - vom 06.01.2025