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Steuertipp: Finanzgerichtsprozess - Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung
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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Eigentümer darf den Gehweg nicht mit Pflanztrögen schmücken
Grundstückseigentümer haben nicht das Recht, Pflanztröge auf dem Gehweg vor dem Grundstück aufzustellen. Sie müssen diese wieder entfernen, wenn die Behörde feststellt, dass das durch die Tröge (die der Eigentümer entlang der Hauswand und an der Straße aufgestellt hatte) sich der Gehweg auf 1,30 Meter verengte. Aufgrund der Engstelle konnten nicht mehr zwei Kinderwägen oder Rollstühle gleichzeitig passieren. Außerdem können die Tröge eine Gefahr für Sehbehinderte darstellen. (VwG Regensburg, 4 K 514/20)