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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Die Stadt muss sich für einen Kita-Platz ganz schön strecken

24.01.2024

Kann eine Stadt (hier ging es um Münster) nicht detailliert nachweisen, dass es ihr nicht möglich ist, einem Elternpaar den - rechtlich zustehenden - Kitaplatz in einer U3-Betreuung zuzuweisen, so darf ihr ein Zwangsgeld angedroht werden (hier in Höhe von 2.500 €). Das gelte jedenfalls dann, wenn die Stadt bereits gerichtlich per einstweiliger Anordnung verpflichtet worden ist, den Platz für das Kind bereitzustellen. Kann die Stadtverwaltung nicht darlegen, bei der Suche nach einem Betreuungsplatz alle Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft zu haben (wofür unter anderem der genaue Nachweis einer Nachfrage bei allen wohnortnahen Betreuungseinrichtungen erforderlich ist, also eine Aufstellung aller vorhandenen Plätze in den Einrichtungen im Stadtgebiet, einschließlich der Gruppengröße und des Personalschlüssels sowie Angaben über die Fluktuation der vergangenen Monate), so wird das Zwangsgeld fällig. (VwG Münster, 6 M 23/23)

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