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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Bei Pleite des Bildungsträgers muss Förderung nicht erstattet werden

10.02.2025

Besucht ein Mann eine private Meisterschule (hier mit dem Ziel den "Logistikmeister" zu machen), und musste er die Lehrgangsgebühren im Voraus komplett bezahlen (hier in Höhe von knapp 4.500 €), so muss er den Zuschuss, den er vom Land dafür erhalten hat (hier in Höhe von rund 2.300 €) nicht (anteilig) zurückzahlen, wenn der Bildungsträger Insolvenz anmeldet und der Lehrgang nach knapp der Hälfte der Zeit abgebrochen wird. Dieser Abbruch lag außerhalb des Einflussbereichs des Meisteranwärters. Hat er bis zum vorzeitigen Ende der Fortbildung regelmäßig am Unterricht teilgenommen, so muss er auch den Zuschuss nicht (auch nicht anteilig) erstatten. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 12 A 286/23) - vom 10.12.2024

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