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Ein Mann, dem der Führerschein entzogen worden ist, weil er das nach einer Polizeikontrolle, in der er einen „verwirrten Eindruck“ machte, geforderte fachärztliche Gutachten nicht einreicht, mit dem er seine Fahreignung beweisen sollte, kann dagegen angehen. Das auch dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vermutete, dass der Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, weil er gegenüber den Polizisten unter anderem von „Elektro Magnetische Wellen Terroristen“ gesprochen hatte und im Auto eine mit Alufolie umwickelte Schale aus Blei und eine Weste mit Blei gefunden wurden, über die der Autofahrer sagte, die Schale „bei Kopfschmerzen auf den Kopf zu setzen“ und die Weste ihn schütze. Außerdem fuhr er ungewöhnlich langsam. War die Gutachtenanforderung zu unbestimmt, weil nicht zu erkennen war, welche Art der Erkrankung überprüft werden solle, so ist sie rechtswidrig. „Auch völlig abwegig erscheinende Erklärungen (…) sowie Verhaltensweisen (…) außerhalb des Straßenverkehrs würden grundsätzlich keine als ausreichend anzusehende Grundlage für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden Gesundheitsstörung darstellen.“ (VwG Gießen, 6 K 2554/22)