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Steuertipp: Bei ausländischen Einkünften muss genau hingeschaut werden
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Steuertipp: Ein Privatschulbesuch ist auch "hochbegabt" nicht "außergewöhnlich"
Rechtstipp: Verwaltungs-/Beamtenrecht - Sind mindestens 20 Tage Urlaub genommen, so gibts kein Geld
Wird ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so kann er keine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen erhalten, wen er in dem entsprechenden Jahr bereits den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub in Höhe von 20 Tagen genommen hatte (hier hatte er 23 Tage Urlaub genommen). Der bereits abgewickelte Urlaub ist auf den Mindestjahresurlaub anzurechnen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich bei den genommenen Urlaubstagen um "alte" (also aus dem vorausgegangenen Urlaubsjahr übertragene) Tage gehandelt hatte. (VwG Koblenz, 5 K 1088/22)