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Rechtstipp: Verkehrssicherungspflicht - Herbstlaub kann nicht "rund um die Uhr" gefegt werden
Stürzt eine Kundin des öffentlichen Personennahverkehrs im Herbst an einer U-Bahn-Station auf der Platte zu einer Rolltreppe, weil sie auf Laub ausrutscht, so muss der Bahnbetreiber weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn die Frau angibt, das Laub gesehen zu haben, es jedoch habe betreten müssen, um auf die Rolltreppe zu gelangen. Kann die Verkehrsgesellschaft nachweisen, dass alle U-Bahnhöfe in der Stadt zweimal am Tag kontrolliert und gegebenenfalls geräumt wurden, sei das eine ausreichende Maßnahme, »die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde«. Es sei im Herbst unmöglich, alle Bahnhöfe »jederzeit und vollständig laubfrei zu halten«. (AZ: 2 O 11053/22) - vom 27.09.2024