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Rechtstipp: Verkehrssicherungspflicht - Auf Mäharbeiten hätte wenigstens hingewiesen werden müssen
Wird ein geparkter Bus durch Mäharbeiten beschädigt (hier flog ein Stein gegen eine Scheibe), so hat der Busunternehmer Anspruch auf Schadenersatz gegen die Firma, die die Mäharbeiten durchgeführt hat. Stellt sich heraus, dass der Fahrer des Aufsitzmähers vor Beginn der Arbeiten weder die Wiese auf Steine untersucht noch andere Vorrichtungen (wie zum Beispiel mobile Schutzwände) getroffen hat, so hat er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“. Zwar könne und müsse keine absolute Sicherheit gewährleistet sein. Zumindest hätte er den Busfahrer aber auf die anstehenden Arbeiten aufmerksam machen müssen. Dann hätte der entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. (OLG Frankfurt am Main, 26 U 4/21)