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Rechtstipp: Verkehrsrecht - Nach sieben Wochen "links", wird "rechts" nicht rücksichtslos missachtet
War ein Mann sieben Wochen lang in Thailand im Urlaub und hat er dort am Linksverkehr teilgenommen, so handelt er nicht „rücksichtslos“, sondern lediglich unachtsam, wenn er bei seiner ersten Autofahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. In dem konkreten Fall fuhr der Mann noch am Tag seiner Rückkehr aus Thailand mit seinem Pkw auf einer Landstraße und kollidierte in einer Kurve frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Zwar hat er sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht, nicht jedoch der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs. Denn diese setze ein „rücksichtsloses Handeln“ voraus, was hier nicht vorlag. „Rücksichtslos“ handele derjenige, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an sie halte. Es müsse ein „überdurchschnittliches Fehlverhalten“ vorliegen, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sei. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 34/22)