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Rechtstipp: Verkehrsrecht - Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft muss es keine Gasse geben

18.04.2024

Ist ein Lkw-Fahrer auf einer Bundesstraße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unterwegs, die zwei voneinander baulich getrennte zweispurige Fahrbahnen hat, und passiert ein Unfall und kommt es zu Stau, so braucht dort keine Rettungsgasse gebildet zu werden – auch, wenn die Straße »wie eine Autobahn wirkt«. Beteiligt sich der Brummifahrer nicht an der Bildung einer Rettungsgasse, so muss er die darauf eigentlich stehende Strafe (240 € Bußgeld, ein Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot) nicht hinnehmen. Denn die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt dem Gesetz nach nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße. Daran ändere sich auch nichts, wenn diese Straße autobahnähnlich ausgebaut ist. Anders wäre es auf einer Außerortsstraße mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn werde nicht bestimmt durch den Ausbau, sondern »durch das betreffende Verkehrsschild«. (Bayerisches OLG, 201 ObOWi 971/23)

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