Steuertipp: Kindergeld - Auch Psychologen können Behinderungen diagnostizieren
Steuertipp: Ein Koch-Event für die Belegschaft bringt dem Chef keinen Vorsteuerabzug
Rechtstipp: Verkehrsrecht - Ein Parkausweis muss gut sichtbar ausgelegt sein
Legt ein Autofahrer, der einen Bekannten fuhr, der im Rollstuhl sitzt und eine Genehmigung für die Benutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes besitzt, diesen Parkausweis auf die Mittelkonsole, so reicht das nicht aus. Ein solcher Parkausweis muss von außen gut sichtbar im Auto ausliegen oder angebracht sein. Das kann etwa im Bereich der Front- und Seitenscheiben oder auf der Kofferraumabdeckung am Heck der Fall sein. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes, die den Wagen abschleppen ließen, weil sie den Ausweis nicht sehen konnten, müssen solche Kontrollen ohne großen Zeitaufwand und ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführen können. Der Autofahrer muss sowohl das Bußgeld als auch die Abschleppkosten bezahlen. (AmG Schwerin, 35 OWi 83/23)