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Rechtstipp: Verkehrsrecht - Bei Aussage gegen Aussage fließen weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld
Fährt ein Autofahrer aus einer Hofeinfahrt heraus, steigt er aus, um die per Hand zu bedienende Schranke zu schließen, wobei das Auto quer über Fußgänger- und Radweg steht, so kann er später weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld gegen einen Fahrradfahrer durchsetzen, der wegen des versperrten Radwegs anhält, mit ihm in Streit gerät, und der sein Auto beschädigt und ihn geschlagen haben soll. Schildern beide Parteien später jeweils ihre Versionen von den Geschehnissen glaubhaft und schlüssig, passen beide jedoch überhaupt nicht zusammen, so ist der Vorwurf, dass der Radler gegen das Auto getreten und zugeschlagen habe, nicht bewiesen. (AmG München, 161 C 14050/23)