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Rechtstipp: Mietpreisüberhöhung - Auch ein unerfahrener Vermieter darf nicht nehmen, was er will
Rechtstipp: Verkehrsrecht - Auf öffentlichen Parkplätzen gilt nicht grundsätzlich "rechts vor links"
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Regel „rechts vor links“ grundsätzlich nicht. Das gelte auch dann, wenn es auf dem Parkplatz keine extra Vorfahrtsregelung gibt. Es sei der Sicherheit dienlicher, „wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten“, so der Bundesgerichtshof (BGH). In dem konkreten Fall ging es um zwei Autofahrer, die auf einem Baumarktparkplatz im Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen kollidierten. Sie hatten sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig sehen können. Einer der beiden meinte, er hätte Vorfahrt gehabt, da er von rechts gekommen ist. Da er aber in der unübersichtlichen Situation zu schnell gefahren war, musste er 70 Prozent des Schadens tragen. Der BGH bestätigte das. (BGH, VI ZR 344/21)