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Rechtstipp: Vereinsrecht - Ist die 1. Vorsitzende "verhindert", darf der 2. Vorsitzende einladen

20.12.2024

Meint eine Frau, die einem Tierschutzverein als 1. Vorsitzende vorsteht, wegen des Ablaufs ihrer (und des Stellevertreters) Amtszeit, nicht (mehr) berechtigt zu sein, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (was nicht stimmte, weil sie noch als Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen war), so darf der 2. Vorsitzende eine Versammlung einberufen. Beschlüsse, die dort getroffen werden (hier wurden unter anderem Neuwahlen durchgeführt), sind gültig. Die 1. Vorsitzende hatte nicht entschieden "nicht einzuladen", sondern galt wegen ihres Irrtums über ihre "Nichtberechtigung" als »handlungsunfähig«. In einem solchen Fall durfte hier laut Satzung der Stellvertreter tätig werden. (LG Coburg, 33 S 15/24) - vom 22.11.2024

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