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Rechtstipp: Verbraucherrecht/Schadenersatz - Auch ein "Billig-Handwerker" muss mangelfrei arbeiten
Übernimmt ein Handwerker den Auftrag, die drei Schornsteine eines Hauses zu sanieren, das einem Bekannten von ihm gehört, so muss er für die Ausbesserungsarbeiten geradestehen, wenn seine Sanierungsarbeiten »unstreitig mangelhaft« sind. Das gelte auch dann, wenn er angibt, der Hauseigentümer habe gewusst, dass er kein „ausgebildeter und versierter Dachdecker« sei, und dass es abgesprochen gewesen sei, die Arbeiten »kostengünstig mit vorhandenen Altmaterialien des Hauseigentümers« durchzuführen. Ein Unternehmer ist immer verpflichtet, ein mangelfreies Werk herzustellen. Wenn ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, dann müsse er sie sich verschaffen. Der Unternehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass mit den Altmaterialien ein mangelfreies Werk nicht hergestellt werden könne. Er muss die Kosten für die Mangelbeseitigung tragen. (OLG Rostock, 4 U 16/20)