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Steuertipp: Bei überwiegendem Auslandsaufenthalt erlischt der Anspruch auf Kindergeld
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Rechtstipp: Verbraucherrecht/Bankrecht - Infos für ältere Kunden nur per Post oder E-Mail
Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für das Verwahren von Spareinlagen kein Entgelt festschreiben. Muss eine Bank die Kunden darüber informieren, dass sie eine solche Klausel in den AGBs hat und diese unwirksam ist, so muss diese Information »individualisiert per Post oder E-Mail« an die Kunden herausgehen. Eine Information auf der Online-Banking-Seite reicht nicht aus. Gerade wenn es um Spareinlagen geht, die oft von älteren Menschen gehalten werden, die im Umgang mit Online-Banking nicht ausreichend versiert sind, ist die Information per Post wichtig. (OLG Frankfurt am Main, 3 U 286/22) - vom 13.06.2025