Rechtstipp: Verbraucherrecht - Nachteil bei der Umweltprämie muss lahmer Händler ausgleichen
Liefert ein Autohaus ein Elektroauto verspätet, so dass dem Käufer ein Anteil der »Umweltprämie« entgeht (hier war die staatliche Prämie in der Zwischenzeit von 6.000 € auf 4.500 € gesunken), so muss der Autohersteller diesen Schaden ersetzen. Das gelte auch dann, wenn der Kunde die Bestellung zurückruft und bei einem anderen Autohaus ein E-Auto bestellt. (Hier sollte das Fahrzeug laut Vertrag »im Jahr 2022« geliefert werden, in dem die Prämie noch höher war. Im Februar 2023 widerrief der Kunde und bestellte woanders - unter Berücksichtigung der kleineren Prämie.) Der Händler könne sich nicht mit einem lediglich pauschalen Verweis auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe herausreden. (AmG München, 223 C 15954/23) - vom 01.02.2024