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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Für Lippenspritzen darf nicht mit "Vorher-Nachher" geworben werden
Eine Schönheitsklinik darf nicht für die angebotenen Behandlungen (von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen) im Internet oder in den sozialen Medien mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern werben. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden. (OLG Hamm, 4 UKI 2/24) – vom 29.08.2024