Rechtstipp: Verbraucherrecht - Einvernehmliche Terminänderungen führen zur Erstattung
Hat eine Frau bei einem Vermittler für Erlebnisgeschenke einen Gutschein für eine Schützenpanzer-Fahrt erworben (hier für fast 350 € für eine Stunde), und werden zwei angedachte Termine auf beiderseitigem Einvernehmen verschoben, so muss der Vermittler den Preis erstatten, wenn ein dritter Termin nicht zustande kommt, bevor der Veranstalter das Angebot einstellt. Ist die Gültigkeitsdauer des Gutscheins nicht abgelaufen, so ist der Vermittler zur Erstattung verpflichtet, "da der vermittelte Erlebnisvertrag nicht mehr durchgeführt werden kann". (AmG München, 191 C 23654/23) - vom 23.05.2024