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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Bei vertauschtem Zähler muss nicht zweimal gezahlt werden
Schließt eine Mieterin nach dem Einzug in die Wohnung mit einem so genannten Wahlversorger einen Stromlieferungsvertrag ab, wurde ihr allerdings von der Verwaltung eine falsche Zählernummer angegeben (die der Nachbarwohnung), so muss sie später - wenn die Verwechslung "auffliegt" - nicht auch die Rechnungen bezahlen, die ihr der Grundversorger für den korrekten (zu ihrer Wohnung gehörenden) Zähler schickt. Zwischen der Mieterin und dem Grundversorger ist kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Die Mieterin hat in der Absicht gehandelt, "lediglich die vertragsgemäße Leistung ihres Wahlversorgers und nicht die des Grundversorgers entgegenzunehmen". (AmG Frankfurt am Main, 29 C 903/21)