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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Bei Maßarbeit muss nach Widerruf bezahlt werden

08.09.2025

Hat eine Frau bei einer Schreinerei einen Schlafzimmerschrank in Auftrag gegeben, und wurden dafür vor Ort bei der Kundin Maße genommen (unter anderem für die Zahl der Türen, für eine Fernseheinfassung, für Kabel-Anschlüsse und für die Verblendung zur Decke), so kann die Frau nicht einfach den Montagetermin absagen, wenn der Schrank fertig ist, geliefert und eingebaut werden soll. Behauptet sie, der Schrank sei nicht "individuell angefertigt" worden, so muss sie das belegen. Sprechen die Zeugenaussagen jedoch dafür, dass keine vorgefertigten, standardisierten Teile verwendet wurden, so muss die Kundin den Teil der Rechnung bezahlen, der von der Schreinerei bis zum Zeitpunkt der Terminabsage erledigt worden ist (hier waren das mehr als 3.000 € bei einer Rechnung von rund 4.100 €). (AmG München, 271 C 21680/24) - vom 13.06.2025

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