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Rechtstipp: Untervermietung - Nicht unerlaubt Touristen anbieten
Der Mieter einer Dreizimmerwohnung in München-Pasing hat nicht das Recht, seine Wohnung an Touristen unterzuvermieten, wenn im Mietvertrag unter anderem geregelt ist, dass "Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teile davon an Dritte nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen“ darf. Auch die Tatsache, dass der Vermieter die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin „zur Gründung einer WG“ genehmigt hatte, führe nicht zu einer allgemeinen Genehmigung. Stellt der Vermieter fest, dass der Mieter trotz einer bereits ausgesprochenen Abmahnung die Wohnung weiterhin über das Internet (für 45 € pro Person und Nacht) Touristen anbietet, so darf er den Mietvertrag fristlose kündigen. Denn einer solchen gewerblichen Nutzung hatte der Vermieter nicht zugestimmt. Der Mieter kann dann nicht mit dem Argument dagegen angehen, er habe im Internet ein Nutzerkonto erstellt, um so einen dauerhaften Mitbewohner zu finden. Das glaubte ihm das Gericht nicht. Denn unstreitig gab es Fotos von der Wohnung im Internet mit dem Text, dass sie sich „in der Nähe zu diversen Touristenattraktionen“ befinde. Außerdem hob der Mieter seine Sprachkenntnisse hervor und bot den Gästen an, etwas „gemeinsam unternehmen“ zu können. (AmG München, 417 C 7060/21)