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Rechtstipp: Unfallversicherung - In Rufbereitschaft greift der Schutz erst ab der Haustür

02.04.2026

Stürzt ein Mann, derals Rentner für einen Abschleppdienst Notdienste in Rufbereitschaft absolviert,daheim während der Alarmierung auf dem Weg zur Haustür im Treppenhaus desMehrfamilienhauses, so steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Ein solcher Sturz ist kein Arbeitsunfall. (Hier erlitt er bei dem Sturz unteranderem eine Gehirnerschütterung.) Grundsätzlich ist zwar auch »das Zurücklegendes mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nachund von dem Ort der Tätigkeit« vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutzerfasst. Doch das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von derWohnungstür zur Haustür ist nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit derversicherten, beruflichen Tätigkeit des Mannes zu sehen. DerVersicherungsschutz beginnt erst mit Verlassen der Haustür. (LSGBerlin-Brandenburg, L 3 U 42/24) - vom 06.11.2025

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