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Rechtstipp: Unfallversicherung - Eine Nachsorge ist nicht wie eine Rehamaßnahme zu behandeln

05.03.2024

Stürzt eine (hier: 55-jährige) Frau auf dem Heimweg von einer ambulanten Rehabilitationsnachsorge, die sie in Anspruch nahm, weil sie während einer normalen mehrwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme ein Hämatom erlitt, das behandelt werden musste, so ist sie auf diesem Weg nicht gesetzlich unfallversichert. Die Berufsgenossenschaft muss den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Denn derartige Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als »sonstige Leistung« (es ging um eine so genannte IRENA-Leistung) erbracht werden, stehen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nachsorge sei nicht mit ambulanten Reha-Maßnahmen gleichzustellen. (LSG Berlin-Brandenburg, L 21 U 180/21)

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