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Rechtstipp: Unfallversicherung - Der Weg zum Kaffeeautomaten ist versichert
Zwar ist die Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, und somit nicht gesetzlich unfallversichert, wenn einem Beschäftigten dabei "etwas zustößt". Jedoch ist "das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert." Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die auf dem Weg zum Getränkeautomaten auf nassem Boden ausgerutscht ist und sich einen Lendenwirbel gebrochen hat. Die Unfallkasse kann nicht argumentieren, der Versicherungsschutz ende "regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür". Der Weg zum Kaffee-Automaten steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. (Hessisches LSG, L 3 U 202/21)