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Rechtstipp: Unfallversicherung - Auf einer Dienstreise ist eine Segway-Fahrt Privatsache
Befindet sich ein Arbeitnehmer auf einer mehrtägigen, durch den Mutterkonzern seines Arbeitgebers organisierten Veranstaltung in den Niederlanden und gibt es dort - nachdem tagsüber Tagungen und Seminare auf dem Programm standen - "afternoon activities", so ist der Mann auf diesen Abendveranstaltungen nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. Es komme immer darauf an, so das Hessische Landessozialgericht, ob die Tätigkeit "den betrieblichen Interessen des Unternehmens" dient. Der Versicherungsschutz bestehe nicht "rund um die Uhr". Stürzt der Arbeitnehmer noch in der Einführung für eine geplante Segwayfahrt, und bricht er sich das linke Sprunggelenk, so muss die Berufsgenossenschaft den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Die Teilnahme an der Segway-Tour sei ausschließlich der privaten Sphäre des Versicherten zuzuordnen. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber sie "erwartet und gewünscht" hatte. (Hessisches LSG, L 3 U 157/18)