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Rechtstipp: Unfallversicherung - "Abwege" sind nur in Ausnahmefällen versichert

08.08.2024

Fährt ein Mann auf dem Rückweg von der Arbeit an seinem Wohnort vorbei, weil er - als Diabetiker - an Unterzuckerung litt und die Orientierung verloren hat, so ist er auf diesem "Abweg" nicht (mehr) gesetzlich unfallversichert. Gerät er in den Gegenverkehr, stößt er frontal mit einem Lkw zusammen und wird er dabei schwer verletzt, so muss die Berufsgenossenschaft nicht leisten. Wegeunfälle sind nur "auf direkter Strecke" vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Ein solch "irrtümlicher Abweg" könne nur ausnahmsweise versichert sein. Das gelte nur dann, wenn der Grund "in äußeren Umständen" liegt (wie zum Beispiel Nebel oder schlechte Beschilderung). Liegt jedoch (wie hier in der Zuckerkrankheit des Mannes) eine innere Ursache vor, so liegt kein Versicherungsschutz vor. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 14 U 164/21)

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