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Rechtstipp: Unfallflucht - Fehlt das "öffentliche Interesse", so kann das Verfahren eingestellt werden
Üblicherweise muss derjenige, der einen Unfall verursacht und sich unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernt, mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Manchmal kann das Verfahren aber auch wegen „Geringfügigkeit“ eingestellt werden. In dem konkreten Fall ging es um eine 92 Jahre alte Autofahrerin, die einen Unfall mit "lediglich" rund 2.000 Euro Sachschaden verursachte und den Ort des Geschehens verließ, was einen Strafbefehl zur Folge hatte. Ergibt sich dann vor Gericht jedoch, dass die Frau verkehrsrechtlich nicht vorbelastet war und sie ihren Führerschein abgeben werde, so besteht an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse mehr - das Verfahren kann eingestellt werden. (AmG Dortmund, 729 Cs 266 Js 575/22 - 42/22)