Steuertipp: Spekulativgeschäfte dürfen steuerlich unattraktiv gemacht werden
Rechtstipp: Übergießt eine Mieterin die Vermieterin mit Wasser, so fliegt sie
Rechtstipp: Übergießt eine Mieterin die Vermieterin mit Wasser, so fliegt sie
Übergießt eine Mieterin ihre Vermieterin vom Balkon aus mit Wasser, so begeht sie eine vorsätzliche Körperverletzung. Ihr kann der Mietvertrag fristlos gekündigt werden. Das gelte insbesondere, wenn die Mieterin das zweimal getan hat. Die Mieterin hat den Hausfrieden gestört. Das gelte auch dann, wenn die Mieterin behauptet, dass er die Vermieterin nicht habe treffen wollen. Sie hat die Treffer zumindest billigend in Kauf genommen. Denn sie hatte zugegeben, dass Ziel der Aktion gewesen sei, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Es habe sich um tätliche Angriffe gehandelt und nicht um Bagatellen. (AmG Hanau, 34 C 92/23) – vom 19.02.2024