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Rechtstipp: Tierhaltung - Dass einem bewusstlosen Kater geholfen wird, ist im Interesse des Halters

08.01.2025

Wird ein bewusstloser Kater von einer unbekannten Person gefunden, die die Tierrettung alarmiert, so muss die Halterin des Katers für die Kosten aufkommen, die für die (Not-)Behandlung des Tieres in einer Tierklinik entstanden sind. Sie kann nicht argumentieren, sie sei zuvor nicht informiert worden und hätte ihren Kater zu ihrem üblichen Tierarzt gebracht. (Weil der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin ermittelt werden.) Bei der tierärztlichen (Not-)Versorgung habe es sich um ein "fremdes Geschäft" gehandelt, das auch der Halterin zugutekam. (AmG München, 161 C 16714/22) - vom 30.08.2024

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