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Rechtstipp: Tierhalterhaftung - Auch ohne Berührung kann die Schuld "beim Pferd" liegen

13.11.2023

Auch, wenn die Schilderungen zu einem Sturz einer Fahrradfahrerin, die an einer Reiterin vorbeigefahren ist, unterschiedlich ausfallen (die Radlerin behauptete, vom Hinterteil eines Pferdes vom Rad geschubst worden zu sein; die Reiterin sagte aus, dass die Fahrradfahrerin nicht von ihrem Tier berührt worden sei, sondern sie schreckhaft gebremst hatte und dadurch zu Boden ging), muss die Reiterin haften. Das Landgericht Koblenz urteilte, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht habe und sprach der Radlerin 6.000 Euro Schmerzensgeld für verschiedene Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Letztlich komme es nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radfahrerin gekommen sei. Auch wenn die Radfahrerin gestürzt sei, weil das Tier plötzlich „im Weg stand“ habe sich dadurch "die Tiergefahr realisiert", für die die Pferdehaltern einstehe müsse. (LG Koblenz, 9 O 140/21)

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